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   BVerwG, 22.08.1977 - 1 B 60.77   

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BVerwG, 22.08.1977 - 1 B 60.77 (https://dejure.org/1977,2405)
BVerwG, Entscheidung vom 22.08.1977 - 1 B 60.77 (https://dejure.org/1977,2405)
BVerwG, Entscheidung vom 22. August 1977 - 1 B 60.77 (https://dejure.org/1977,2405)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Ausweigung wegen begründeter Besorgnis neuer einschlägiger Straftaten - Umfang der Bindung der Ausländerbehörde an eine strafgerichtliche Verurteilung - Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung und Ermessen der Ausländerbehörde - Ausübung des Ausweisungsermessens ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 29.07.1977 - 1 B 137.77

    Bindung der Ausländerbehörde - Ausländer - Ausweis aufgrund spezialpräventiver

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1977 - 1 B 60.77
    Eine weitergehende Bindung sieht das Ausländergesetz auch nicht bezüglich der Ermessensentscheidung vor, die der Ausländerbehörde obliegt, wenn ein Ausweisungstatbestand erfüllt ist (Beschluß vom 29. Juli 1977 - BVerwG I B 137.77 -).

    Die Ausländerbehörde ist demgemäß bei der Feststellung, ob eine die Ausweisung rechtfertigende Wiederholungsgefahr besteht, rechtlich nicht an die Beurteilungen gebunden, die den Strafrichter zu der Aussetzung der Strafvollstreckung veranlaßt haben (Beschluß vom 29. Juli 1977 - BVerwG I B 137.77 -).

  • BVerwG, 16.06.1970 - I C 47.69

    Eigene Ermittlungen der Ausländerbehörde hinsichtlich der Begehung einer Straftat

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1977 - 1 B 60.77
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Ausländerbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung in der Regel zwar von der Richtigkeit der Verurteilungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ausgehen darf, andererseits aber auch nicht etwa an die strafgerichtlichen Feststellungen rechtlich gebunden ist (Urteile vom 16. Juni 1970 - BVerwG I C 47.69 - BVerwGE 35, 291 [294], vom 11. Juni 1975 - BVerwG I C 8.71 - BVerwGE 48, 299 [301 f.]; Beschluß vom 31. Mai 1977 - BVerwG I B 71.77 -).
  • BVerwG, 11.06.1975 - I C 8.71

    Ausweisung eines Ausländers - Eltern-Kind-Beziehungen - Deutsche

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1977 - 1 B 60.77
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Ausländerbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung in der Regel zwar von der Richtigkeit der Verurteilungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ausgehen darf, andererseits aber auch nicht etwa an die strafgerichtlichen Feststellungen rechtlich gebunden ist (Urteile vom 16. Juni 1970 - BVerwG I C 47.69 - BVerwGE 35, 291 [294], vom 11. Juni 1975 - BVerwG I C 8.71 - BVerwGE 48, 299 [301 f.]; Beschluß vom 31. Mai 1977 - BVerwG I B 71.77 -).
  • BVerwG, 09.06.1977 - 1 CB 25.77

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1977 - 1 B 60.77
    Allerdings werden nicht nur die Ausländerbehörden, sondern auch die Verwaltungsgerichte, die im Streitfall voll nachzuprüfen haben, ob die Behörde eine Wiederholungsgefahr zutreffend angenommen hat (Beschluß vom 9. Juni 1977 - BVerwG I CB 25.77 -), in der Regel der strafrichterlichen Prognose bei ihrer Beurteilung der Wiederholungsgefahr wesentliche Bedeutung beimessen und von ihr nur bei Vorliegen überzeugender Gründe abweichen.
  • BVerwG, 05.10.1976 - 1 B 157.76

    Ausweisung als zusätzliche Bestrafung - Ausweisung aus Gründen polizeilicher

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1977 - 1 B 60.77
    Für die Ermessensentscheidung, ob ein Ausländer bei Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes ausgewiesen werden soll, sind allein die Ausländerbehörden zuständig (§ 20 Abs. 2 AuslG) und weder das Strafrecht noch das Ausländerrecht billigt den Strafgerichten eine vorgreifliche Aussage darüber zu, ob eine Ausweisung geboten erscheint (Beschluß vom 5. Oktober 1976 - BVerwG I B 157.76 -).
  • BVerwG, 08.12.1977 - 1 B 189.77

    Ermessensentscheidung bei Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes - Gefahr der

    Die strafrichterliche Entscheidung hat insoweit also nur tatsächliche Bedeutung für die Ausländerbehörde (Beschlüsse vom 29. Juli 1977 - BVerwG I B 137.77 - [NJW 1977, 2037]; vom 22. August 1977 - BVerwG I B 60.77 -).

    Ob auf die Gefahr der Wiederholung von Straftaten geschlossen werden kann, beurteilt sich nämlich auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls und ist eine Frage der Beweis- und Tatsachenwürdigung, die grundsätzlich, allein von den Instanzgerichten zu entscheiden ist (Beschlüsse vom 9. Juni 1977 - BVerwG I CB 25.77 - und vom 22. August 1977 - BVerwG I B 60.77 -).

  • BVerwG, 06.01.1978 - 1 B 332.77

    Rechtmäßigkeit einer Ausweisung

    Andererseits ist ein im Ermessen der Behörde liegender Verwaltungsakt, der auf mehrere Gründe gestüzt wird, auch dann rechtmäßig, wenn nicht alle angezogenen Gründe ihn tragen, sondern unter Umständen nur einer (Beschluß vom 7. Februar 1973 - BVerwG 1 B 87.72 - [DÖV 1973, 414]), es sei denn, die Behörde macht von ihrem Ermessen dahin Gebrauch, daß nicht jeder einzelne Grund, sondern nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen (Beschluß vom 22. August 1977 - BVerwG 1 B 60.77 -).
  • BVerwG, 21.12.1977 - 1 B 314.77

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Abgesehen davon, ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, inwieweit die Ausländerbehörde bei der Feststellung einer Wiederholungsgefahr an strafrichterliche Beurteilungen gebunden ist (Beschlüsse vom 29. Juli 1977 - BVerwG I B 137.77 - [NJW 1977, 2037], vom 22. August 1977 - BVerwG I B 60.77 -).
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